Das Wiener Baumschutzgesetz dient dem Schutz der Bäume und kommt zur Anwendung auf Gehölze deren Umfang größer als 40 cm ist (gemessen in 1m Höhe des Stammes). Um einen Baum in Wien entfernen zu dürfen, ist ein Rodungsantrag an das magistratische Bezirksamt zu stellen. Ein Vermerk über die Baumart und den Stammumfang in 1 m Höhe ist erforderlich. Eine Skizze über den Standort des Baumes ist beizulegen.
Vom Wiener Baumschutzgesetz ausgenommen sind Obstbäume (inkl. Nussbaum, jedoch NICHT Holunder) und Bäume, welche in Kleingartensiedlungen stocken.
Nach Einreichen des Antrags erfolgt die Kontaktaufnahme durch die MA 42 beim Antragsteller. Eine Begehung und Begutachtung der Situation durch die MA42 erfolgt.
Der Bescheid erlangt erst 4 Wochen nach Erhalt Rechtsgültigkeit. Erst dann dürfen wir Ihren Baum entfernen. In dringenden Fällen kann jedoch nach Bescheiderhalt am Magistrat ein Rechtsmittelverzicht unterschrieben werden, dann ist der Bescheid unmittelbar danach gültig und wir dürfen die Rodung Ihres Baumes durchführen.
Bei Baumfällungen ohne Genehmigung drohen hohe Geldstrafen
Wir raten dringend ab Rodungen selbst ohne Genehmigung durchzuführen. Bei Anzeige ist mit hohen Geldstrafen, sowohl für den Ausführenden, als auch für den Besitzer zu rechnen. Bitte haben sie Verständnis, dass wir uns von Baumentfernungen ohne rechtskräftigen Bescheid aus diesem Grund distanzieren.
Im positiv erlangten Bescheid (Erhalt ca. 2 – 4 Monate nach Einreichung) ist/sind in der Regel Ersatzpflanzung/en vom Magistrat vorgeschrieben und in Art und Größe angeführt. Im Regelfall wird eine Ersatzpflanzung 1:1 vorgeschrieben. Bei Bauvorhaben gilt dies nicht. Lesen Sie dazu mehr auf unserer Seite zu Ersatzpflanzungen.
Wir führen die Ersatzpflanzung durch und stehen Ihnen beratend zur Seite. Die Ersatzpflanzung ist innerhalb von 12 Monaten nach durchgeführter Rodung zu den vegetationsüblichen Pflanzzeiten im Frühjahr oder Herbst zu tätigen.